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Gendiagnostikgesetz
 

Mir zweijähriger Übergangsfrist ist am 1. Februar das Gendiagnostikgesetz in Kraft getreten.

Kernpunkt des Gesetzes ist es, dass jeder Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung der eigenen personenbezogenen Daten bestimmen kann.
Hierzu ist eine unterschriebene Einwilligungserklärung notwendig.

Eine weitere Intension dieses neues Gesetzes ist es, die genetischen Untersuchungen auf medizinische Zwecke einzuschränken und die Entstehung eines freien Marktes für genetische Untersuchungen nach rein kommerziellen Gesichtspunkten weitgehend auszuschließen.

Folgende pränatale Vorsorgeuntersuchungen unterliegen den neuen gesetzlichen Regelungen:

•    Ersttrimesterscreening
•    Tripletest
•    Amniozentese
•    Chorionbiopsie
•    Nabelschnurpunktion
•    weiterführende Ultraschalldiagnostik, die über die Basisultraschalluntersuchungen hinausgeht.

Diese Untersuchungen dürfen künftig nur nach ausführlicher Aufklärung über Wesen, Bedeutung und Tragweite der Untersuchung und mit schriftlicher Einwilligung der Schwangeren durchgeführt werden. Der Arzt ist verpflichtet, die Schwangere vor und nach jeder Untersuchung genetisch zu beraten und das Beratungsgespräch zu dokumentieren.

Ferner ist der Arzt dazu verpflichtet, auf die psychosoziale Beratung entsprechend dem Schwangerschaftskonfliktgesetz hinzuweisen.

Die Schwangere kann nur in Einzelfällen schriftlich auf diese Beratung verzichten, wenn ihr der Inhalt dieser genetischen Beratung vorher erklärt wurde.

Die Aufklärung und Durchführung dieser Untersuchungen bleibt in den Händen der Frauenärzte. Jedoch wird für die Frauenärzte bis Februar 2012  für diese zusätzliche genetische Beratung eine spezielle Zusatzqualifikation erforderlich.

Das Untersuchungsergebnis darf nur der die Untersuchung durchführende Arzt (nicht die Arzthelferin) der Schwangeren mitteilen. Auch das Labor, das die Analyse durchführt, darf der Schwangeren keine Auskunft geben!
Ohne schriftliche Einwilligung der Schwangeren darf der Arzt das Ergebnis nicht an Dritte    (Familienangehörige, weiter behandelnde Ärzte) zur Kenntnis geben.

Nicht nur für Schwangere, sondern auch bei familiärer Krebsdiposition gelten die Bestimmungen des neuen GenDG.

Verboten sind nach dem neuen GenDG:

•    frühe pränatale Geschlechtsbestimmung: das Geschlecht darf der Schwangeren erst nach der 12. Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden
•    pränataler Vaterschaftstest (darf nur nach einer Vergewaltigung erfolgen)
•    pränatale Untersuchungen, mit dem Ziel, spätmanifestierende Krankheiten zu bestimmen, die erst nach dem 18. Lebensjahr ausbrechen

Weitere Informationen über die genetische Beratung finden Sie auf der Homepage des Berufsverbandes Deutscher Humangenetiker: www.bvdh.de